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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mieter und berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern oder den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Dabei ist immer das jeweilige festgesetzte Mindestalter zu beachten, sowie eine Zusatzfahrergebühr je Fahrer zu entrichten.

Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 23 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im Original oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird. Des Weiteren muss der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung im Original vorlegen können. Fotos, Scans oder Kopien der vorstehenden Ausweisdokumente werden nicht akzeptiert.

Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen. Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und ist Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

2. Zahlung und Kaution

Der Mieter zahlt den vereinbarten Mietpreis sowie eine Sicherheitsleistung (Kaution) bereits vor dem Start der Miete als Vorauszahlung. Im Falle einer Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer zahlt der Mieter noch vor Beginn der Verlängerung einen zusätzlichen Kautionsbetrag in Höhe der weiter zu erwartender Miete.

3. Nutzung und Nutzungsbeschränkungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten
  • zur Weitervermietung
  • zur Teilnahme an Geländefahrten
  • zur Teilnahme an Fahrsicherheitstraining
  • für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen

Bei der Benutzung des Fahrzeuges ist die Bedienungsanleitung für das Fahrzeug und etwaiges Zubehör zu beachten. Dazu gehört insbesondere die ständige Überprüfung des Motoröls, des Kühlwassers und des Reifendrucks. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes Deutschland sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, das Schiebedach, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten.

Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

4. Versicherungsschutz

Die Fahrzeuge des Vermieters sind entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung gegen Sach- und Vermögensschäden in Höhe von bis zu 100 Millionen EUR und gegen Personenschäden in Höhe von bis zu 15 Millionen EUR pro geschädigte Person pflichtversichert. Für das Mietfahrzeug besteht keine Vollkaskoversicherung.

Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 1.500 EUR.

Diese Versicherung tritt außer Kraft, wenn der Mieter unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen-Einfluss das Fahrzeug steuert, ihm Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder vermutet wird, er die angegebene Nutzungsdauer überschreitet oder er das Fahrzeug an Dritte zur Nutzung überlässt.

Deutlichkeitshalber: Das Risiko einer Beschädigung (z.B Unfall oder ähnliches) trägt in diesen Fällen der eingetragene Mieter. Der Vermieter ist dann berechtigt, dem Mieter die erforderlichen Reparatur-, Wiederbeschaffungs- (bei Totalschäden) und/oder Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.

5. Einreisebeschränkungen

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können schriftlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Fahrten in Beneluxstaaten sind grundsätzlich gestattet.

6. Wartung und Reparatur

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Fahrzeugwäsche, wird vom Vermieter durchgeführt.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter nur unter Nachfrage beim Vermieter in Auftrag gegeben werden. Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters per E-Mail, WhatsApp oder SMS in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original (Rechnungsanschrift des Vermieters und vollständige Fahrzeugdaten) und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile/Alte Teile, es sei denn, der Mieter hat die Reparatur verschuldet.

7. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

8. Mietzeit

Der Mietzeitraum erstreckt sich von Beginn der vereinbarten Übernahme des Fahrzeuges bis zur endgültigen Rückgabe durch die erfolgte und abgeschlossene Abnahme. Die Mietzeit richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

Der Vermieter behält sich vor, Übergabe- und Rücknahmezeiten vor Mietbeginn aus Gründen der terminlichen Abstimmung eventuell zu ändern. Der Mieter muss daher für die Übergabe einen Zeitraum von ungefähr 30 Minuten einkalkulieren. Für die Rücknahme sind ca. 30 Minuten einzurechnen.  Verschiebungen werden rechtzeitig, jedoch mindestens einen Tag vor dem jeweiligen Termin, bekannt gegeben.

9. Kündigung

1. Die Parteien sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Vertrag mit befristeter Laufzeit vor Ablauf ordentlich zu kündigen.

2. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

• Die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung

• Nicht eingelöste Lastschrifteinzüge

• Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

• Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges/Mietobjekts

• Bewusst falsche oder verschwiegene Angaben im Mietvertrag

10. Übergabe des Fahrzeuges

Das Fahrzeug wird am vereinbarten Ort an den Mieter übergeben.

Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an den Vermieter zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.

Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen:

  • einen noch mindestens 3 Monate gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • einen Führerschein

Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, es nicht zu einer Fahrzeugübernahme kommt und der Vermieter vom Vertrag zurücktreten kann. Falsche Angaben im Vertrag (z.B. bzgl. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis oder Personalausweis) führen ebenfalls zur Stornierung des Vertrages.

Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Termin abholen, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum auch berechnet, es sei denn der Mieter ist durch ungewöhnliches oder unvorhersehbares Gründen ohne persönliches Verschulden verhindert, wie z.B.

• Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.)

• Krieg

• Terrorismus

• Krankheit

Diese Gründe müssen durch den Mieter schriftlich belegt (z.B. ärztliches Attest) werden.

Soweit der Mieter das bereitgestellte Fahrzeug nicht abholt, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht der Vermieter sich nicht anrechnen zu lassen.

11. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges.

Die Rückgabe des Fahrzeuges kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

12. Kraftstoff

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einem vollen Tank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit aufgefülltem Tank zurückzugeben. Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters vollzutanken.

13. Mautgebühren

Der Mieter trägt alle anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges durch den Mieter anfallen.

14. Verhalten bei Unfällen

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen, insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

Der Mieter hat nach einem Unfall unmittelbar und unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Eine detaillierte schriftliche Schadensanzeige muss innerhalb eines Werktages vorliegen. Die Unfallmeldung ist unverzüglich telefonisch zu erstatten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattendem Schaden zu entrichten.

Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang zu geben.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen dem Vermieter zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

Bei Verwendungen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit Straftaten stellen sich der Eigentümer des Fahrzeugs sowie Fahrzeughalter von jeglicher Haftung frei.

16. Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist.

17.Langzeitmiete

Mietzahlungen für Langzeitmieten (30 Tage und länger) sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen.

18. Rauchverbot und Haustiere

1. In allen Mietfahrzeugen besteht Rauchverbot. Wird das Rauchverbot missachtet, wird die gesamte Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters oder in den extra dafür vorgesehenen Fahrzeugen erlaubt. Für Hundebesitzer, obliegt es dem Mieter, für eine gesetzliche Unterbringung und Sicherung des Haustieres während der Fahrt und der gesamten Mietdauer zu sorgen. Aufbewahrungsbehältnisse für Haustiere sind durch den Besitzer bzw. durch den Mieter zu erbringen.

2. Werden Tiere ohne die Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug mitgenommen, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt, mindestens aber die Kaution einbehalten.

19. Stornierungsbedingungen

Der Mieter kann die Buchung gegen Zahlung einer Stornogebühr nach Maßgabe der folgenden Bedingungen stornieren, indem er uns unter Tel. +49 151 68 503 503 oder per E-Mail an hallo@gogo.nrw kontaktiert.

1. Vor Bestätigung der Buchung: kostenfrei.

2. Nach Bestätigung der Buchung aber mehr als 48 Stunden vor Buchungsbeginn: Stornogebühr in Höhe von 30% des Mietpreises.

3. Nach Bestätigung der Buchung und 48 Stunden oder weniger vor Buchungsbeginn oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am Abholort abholt: 90% des Mietpreises.

20. Datenschutzklausel

Mieter und Fahrer sind damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten von dem Vermieter gespeichert werden und aus zwingenden Gründen weitergegeben werden können.

1. Da wir Fahrzeuge mit Ortungs- und Trackingsystemen einsetzen, weisen wir Sie darauf hin, diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes einzusetzen.

2. Der Vermieter wird personenbezogene Daten verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus berechtigten Interessen im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt.

21. Rechts- und Gerichtsstand und Erfüllungsortvereinbarung

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Amtsgericht Aachen.

22. Zusätzliche Vereinbarungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Mietvertrag ergänzen sich gegenseitig.